Satzung

 

 

Satzung "Deutsche Phantom Staffel"
Stand 16. Juli 2016 (2. Änderung)

 

§ 1 Name und Rechtsstellung

Der Verein trägt den Namen "Deutsche Phantom Staffel" (DPS). Die DPS ist eine eigenständige und unabhängige Traditionsstaffel für ehemalige und aktive Angehörige der Luftwaffe. Vereinsrechtlich gilt sie als nicht eingetragener Verein und tritt als überregionale Gruppe der "Gemeinschaft der Flieger deutscher Streitkräfte e.V." (GdF) gem. deren Satzung bei. Die DPS ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die DPS pflegt die Tradition der Militärfliegerei unter besonderer Betonung der Erfahrung mit dem Waffensystem "Phantom". 
Nach innen bewahrt die DPS vor allem das auf Kameradschaft und gegenseitige Achtung ihrer Angehörigen bedachte Miteinander, nach außen sucht die DPS freundschaftliche Verbundenheit und Austausch mit vergleichbaren Organisationen.
Die DPS versteht sich als Träger eigener Tradition auch gegenüber nachwachsenden Besatzungen von fliegenden Verbänden der Luftwaffe.

(2) Die DPS veranstaltet Treffen im Abstand von in der Regel zwei Jahren.

(3) Die DPS erklärt sich bereit, erzielte finanzielle Überschüsse an gemeinnützige Organisationen abzuführen. 
Über die Höhe und den Verwendungszweck der eingesetzten Mittel entscheidet die Staffelführung mit einfacher Mehrheit.

§ 3 Mitgliedschaft, Beitrag

(1) Mitglied kann grundsätzlich jeder werden, der als Angehöriger der Deutschen Luftwaffe die Ausbildung zum Luftfahrzeugführer (LFF), Kampfbeobachter (KBO) oder Waffensystemoffizier (WSO) auf der "Phantom" erfolgreich abgeschlossen oder als Fliegerarzt deutscher „Phantom“-Verbände fliegerische Erfahrung auf „Phantom“ gesammelt hat.

(2) Ehefrauen oder Lebenspartner von ehemaligen deutschen „Phantom“-Besatzungen (LFF/KBO/WSO) können auf Antrag Mitglied ohne Stimmrecht werden.

(3) Ehemals in deutschen "Phantom"-Verbänden eingesetzte ausländische Austausch-LFF/-WSO sowie im Rahmen der deutschen "Phantom"-Ausbildung in den USA eingesetzte Fluglehrbesatzungen anderer Nationen können auf Antrag Mitglied werden.

(4) In den Fällen, in denen sich Personen, die nicht die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Kriterien erfüllen, besonders um die Staffel verdient gemacht haben, ist ausnahmsweise auch deren Aufnahme in den Staffelverbund möglich. Ein entsprechender Antrag kann nur von einem Staffelmitglied gestellt werden. Über eine Aufnahme entscheidet die Staffelführung einstimmig. Die Mitglieder der DPS sind über die Entscheidung in angemessener Form zu unterrichten.

(5) Eine Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 bis 4 wird mit schriftlicher Anerkennung von Satzung und Regelungen für den Datenschutz sowie Zahlung des Mitgliedsbeitrags aktiviert.

(6) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich über DPS-Lastschriftabruf entrichtet. Mitglieder nach § 3 Abs. 2 zahlen als Mitglied ohne Stimmrecht jeweils den halben Mitgliedsbeitrag.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Auflösung der DPS oder durch den gegenüber der Staffelführung schriftlich erklärten Austritt. Eine Mitgliedschaft kann ebenfalls auf einstimmigem Beschluss der Staffelführung ggf. mit sofortiger Wirkung beendet werden, wenn Mitglieder gegen Satzung und / oder den guten Ruf der Staffel verstoßen. 
Die Mitgliedschaft ruht, wenn Mitgliedsbeiträge nicht oder nicht mehr entrichtet werden.

§ 4 Struktur

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung 
- die Staffelführung (Vorstand)

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Treffen gem. § 2 Abs. 2 gelten im Sinne des Vereinsrechts als ordentliche Mitgliederversammlungen.

(2) Ihnen obliegt vor allem die
- Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstandes mit Kassenprüfbericht,
- Erörterung von Eingaben der Mitglieder,
- Festsetzung der Jahresbeiträge für die Mitgliedschaft,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- im vierjährigen Turnus Entlastung und Wahl des Vorstandes und
- ggf. Auflösung der Staffel.

(3) Die Mitgliederversammlung ist von der Staffelführung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich anwesenden Mitglieder beschlussfähig; Mitglieder können ihr Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht übertragen. Ein Staffelangehöriger kann jedoch höchstens fünf weitere Mitglieder mittels Vollmacht vertreten. Staffelangehörige mit ruhender Mitgliedschaft und Mitglieder nach § 3 Abs. 2 haben kein Stimmrecht.

(4) Von der Mitgliederversammlung zu treffende Entscheidungen sind den Mitgliedern spätestens mit Einberufung der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Diesbezügliche Kommentare sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Sachstandsdarstellung und Entscheidungsempfehlung sind der Versammlung von der Staffelführung vorzutragen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied der Staffelführung geleitet.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet per Akklamation. Entscheidungen bedürfen in der Regel der einfachen Mehrheit. Satzungsänderungen und die Auflösung der DPS können nur mit Zustimmung von mindestens Dreiviertel der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder einschließlich der Vollmachten beschlossen werden.

(7) In der Umsetzung von der Mitgliederversammlung getroffener Entscheidungen handelt die Staffelführung im Mandat.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn aus Sicht des Vorstandes das Interesse der Staffel dieses erfordert oder die Einberufung von 20 % aller stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Absätze (3) bis (7).

§ 6 Staffelführung (Vorstand)

(1) Die Staffelführung bildet den Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes und besteht aus dem 
- "Staffelkapitän" (Vorsitzenden) 
- "Einsatzstabsoffizier" (Geschäftsführer; zugleich Vertreter des Staffelkapitäns)
- "Staffeldienstoffizier" (Schriftführer) 
- "Rechnungsführer" (Schatzmeister)

(2) Zu ihrer Unterstützung kann die Staffelführung zudem je einen „Fluggruppenführer“ (Beisitzer) pro ehemaligem „Phantom“-Standort sowie Betreiber der Website und des Webshops aus den Reihen der Mitglieder ernennen.
Dieser Personenkreis nimmt in beratender Funktion am Entscheidungsprozess der Staffelführung teil (Erweiterter Vorstand).
Die Fluggruppenführer halten insbesondere auch Verbindung zu den ehemaligen „Phantom“-Standorten und ihren „Phantom“-Traditionsverbänden.

3) Die Staffelführung wird in der Regel für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Mitglieder kann die Staffelführung Staffelmitglieder mit deren Aufgaben bis zur nächsten Vorstandswahl betrauen.

(4) Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Staffelführung mit einfacher Mehrheit. In Pattsituationen hat der "Staffelkapitän" doppeltes Stimmrecht.

(5) Die Internet-Homepage der DPS (www.phantomstaffel.de) und Rundbriefe der Staffelführung sind hauptsächliche Mittel der Informationsweitergabe des Vorstands an die Mitglieder.

§ 7 Verhältnis der "Deutschen Phantom Staffel" (DPS) zur "Gemeinschaft der Flieger deutscher Streitkräfte e.V." (GdF)

(1) Die DPS erkennt die Satzung der GdF an.

(2) Eine persönliche Mitgliedschaft auch in der GdF obliegt der Entscheidung jedes Mitglieds der DPS. Sie ist weder Bedingung für eine Mitgliedschaft in der DPS noch wird sie durch den Beitritt der DPS als Gruppe automatisch erworben.

§ 8 Auflösung

(1) Die Auflösung der DPS bedarf des Antrages von mindestens 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Dieser muss schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Staffelführung eingegangen sein. Der Antrag ist spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an sämtliche Mitglieder weiterzugeben. Die erforderliche Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung beträgt in diesem Fall mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die Antragsteller erhalten während der Mitgliederversammlung Gelegenheit, ihren Antrag zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag nach dessen Erörterung.

(3) Bei einer Auflösung der DPS fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die den deutschen Streitkräften nahesteht. Die Entscheidung über die Zuwendung wird von der Staffelführung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 28. Juni 2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
1. Änderung durch Mitgliederversammlung vom 25. Juli 2014.
2. Änderung durch Mitgliederversammlung vom 16. Juli 2016.

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